Der Ökostromanbieter LichtBlick schlägt eine Reform des Ökostrom-Marktes vor – der entsprechende Gesetzentwurf wurde vom Hamburg Institut erstellt. Demnach soll geförderter Strom aus erneuerbaren Quellen direkt an Haushalte und Unternehmen verkauft werden können. Anders bei unseren europäischen Nachbarn ist das in Deutschland bislang meist untersagt.
Ausgangssituation & Aufgabe
Bislang ist es in Deutschland nicht möglich, Ökostrom aus EEG-geförderten Anlagen direkt an Endkunden zu liefern. Grund dafür ist eine EU-weit nahezu einmalig marktfeindliche Interpretation und Umsetzung des europäischen „Doppelvermarktungsverbots“. Während in den allermeiste europäischen Ländern geförderter erneuerbarer Strom einschließlich seiner „grünen Eigenschaft“ als solcher vermarktet werden darf, muss in Deutschland Strom aus EEGfinanzierten Anlagen als Graustrom vermarktet werden; die „grüne Eigenschaft“ dieses Stroms wird im Rahmen der Stromkennzeichnung auf alle Zahler der EEG-Umlage verteilt. Auf diese Weise wird der Strommix aller Energieversorger auf dem Papier immer grüner – selbst wenn diese keine einzige Kilowattstunde Strom aus Erneuerbaren Energien sowie entsprechende Herkunftsnachweise beschaffen.
Im Rahmen der aktuell von der Bundesregierung eingeleiteten EEG-Novelle können und sollten die Weichen neu gestellt werden, damit Ökostrom zum Normalfall in Deutschland werden kann. Die für Kunden unverständliche Trennung von EEG- und Grünstrom sollte für Neuanlagen überwunden werden. Dadurch werden Neuanlagen zukünftig stärker durch den Markt finanziert und die Höhe der notwendigen EEG-Förderung sinkt. Im Regierungsentwurf zur Novelle des EEG finden sich dazu jedoch keinerlei Regelungen. Damit wird eine große Chance vertan. Denn mit der Neuausrichtung der EEG-Finanzierung, die künftig auch durch Steuermittel gesichert wird, entfällt die politische Begründung für die bisher gültige restriktive Umsetzung des Doppelvermarktungsverbot in Deutschland, wonach die automatische „Vergrünung“ der Stromkennzeichnung eine Art Gegenleistung für die Zahlung der EEG-Umlage ist.